Baden |
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eine neue Ordnung für das Land |
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| 1807 | Aus dem "Zweiten Konstitutionsedikt die Verfassung der Gemeinheiten,
Körperschaften und Staatsanstalten betreffend" von 1807
Drittens. Die gesellschaftlichen Rechte einer Gemeinde dürfen nur die
leichtere Übung ihrer Gewerbsamkeit zum Zweck haben und daraus abgeleitet
werden, niemals aber auf Modification ihrer Staatsuntertänigkeit bezogen,
noch auf Ungenossen der Gemeinde oder auf andere Gemeinden ausgedehnt werden,
soweit nicht eine besondere Freiheitsurkunde ihnen einen größeren
Umfang bestimmt beilegt.
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| Die badische Regierung antwortete 1812 auf das Ersuchen der Stadt Lahr, die alten Stadtrechte von 1377 und 1806 wiederherzustellen: | ||
| 1812 | MINISTERIUM DES INNERN
GeneralDirectorium Karlsruhe, den 14. September 1812 No. 3644. Erlaß des großherzogl. JustizMinisteriums vom 29. d.M. in betreff der Vorstellung und Bitte des Stadtrats und BürgerAusschusses zu Lahr um Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit nach der vorigen Verfassung, auch um Bestätigung des Freiheitsbriefes vom 6. Juni 1806. Beschluß Nach hierüber an ihre königl. Hoheit von den drei Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich erstellten Vortrag und der darauf erfolgten höchsten Entschließung wird dem KinzigkreisDirectorio zur weitern Eröffnung bekannt gemacht : ad II. & III., die Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit in Lahr und die Anstellung eines eigenen Stadtschreibers findet nicht statt, wohl aber bleibt der Stadt freigestellt, zu ihren Rats und Ökonomiegeschäften einen Ratsschreiber selbst zu ernennen. ad IV., wegen der öffentlichen Abgaben überhaupt ... werden die Lahrer Einwohner gleich anderen Ortschaften gehalten werden . . . ad VI., Hinsichtlich der Steuer und Schatzung muß sich die Stadt Lahr der allgemeinen Verfassung des Großherzogtums fügen, und die Bittsteller werden mit dieser Beschwerde lediglich ab und auf die allgemeine SchatzungsPeraequation verwiesen, bei welcher sich zeigen wird, ob ihnen Erleichterung gebührt, und ob sie durch die einstweilige Annäherung und Beiziehung zu kurz gekommen sind und was dann peraequationsweise ihnen gebührt. ad VIII., Wegen dem Salz Accis kann sowenig als für die seither im ganzen Land neu eingeführte Erhebung von andern Accis bei der Stadt Lahr eine Ausnahme gemacht werden ... , und den Umstand, daß jetzt jeder Einwohner in Lahr das Salz teurer kaufen muß als vorher, hat ersagte Stadt mit allen Einwohnern des Großherzogtums, selbst mit allen Standesherren und dermaligen Reichstädten gemein. Im übrigen findet die von der Stadt Lahr nachgesuchte Bestätigung ihres in jetziger Verfassung nicht mehr anwendbaren Privilegs nicht statt.
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